EDV-Lieferant haftet für Datenverluste Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg muss der Lieferant einer EDV-Anlage, der es übernommen hat, die EDV-Anlage betriebsbereit einzurichten, für Schäden haften, die dadurch entstehen, dass Daten durch Bedienungsfehler des Anwenders verloren gehen. Im konkreten Fall waren Patientenakten in einer Arztpraxis verloren gegangen, weil die Sicherung der Daten bereits ausgelöst wurde, bevor alle Programme geschlossen waren. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der EDV-Lieferant eine Pflichtverletzung begangen habe, da er gegen diesen naheliegenden Bedienfehler einfach hätte Vorsorge treffen können, wenn er die Datenbank vor der Datensicherung mit einen "shutdown immediate"-Befehl geschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sichergestellt gewesen, dass die Datenbankanwendung in jedem Fall vor der Sicherung geschlossen worden wäre.
Sei ein Funktionsausfall der Datensicherung derart leicht zu vermeiden, könne sich der EDV-Lieferant auch nicht darauf berufen, den Kunden aufgeklärt zu haben. Vielmehr ist der Fachmann nach Ansicht des OLG Oldenburg verpflichtet, diesen sicheren Weg auch zu wählen. (OLG Oldenburg, Az. 9 U 10/03) Autor (ViSdP): Stefan Müller-Römer, Kanzlei Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner, 50670 Köln
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