Wie erhalte ich eine kostenfreie Schufa-Selbstauskunft? Verbraucherschützer kritisieren unklares Verfahren Die Wirtschaftsauskunftstei Schufa ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem interessierten Bundesbürger mitzuteilen, welche Daten über diesen gespeichert sind. Dies muss einmal im Jahr kostenlos geschehen und ist in § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Viele Verbraucher sind jedoch nicht oder kaum in der Lage, von der Schufa eine kostenfreie Selbstauskunft anzufordern. Dies rügt jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS). Nach Auffassung der Verbraucherzentrale zahlen daher viele Verbraucher unnötig fast 20,00 € für eine Information, die ihnen auch gratis erteilt werden könnte. Hier nehme die Zahl der Beschwerden von Kunden bei den Verbraucherzentralen ständig zu.
Die Schufa hilft ihren Kunden hier nicht wirklich weiter. Auf der Webseite der Schufa stoßen interessierte Verbraucher erst einmal auf kostenpflichtige Angebote, die unter den Bezeichnungen „Schufa-Bonitätsauskunft" und „Schufa-Auskunft online" zu haben seien und dort bestellt werden können, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Die kostenfreie Auskunft, die jeder Bundesbürger einmal im Jahr anfordern kann, verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Datenübersicht nach § 34 BDSG". Hiermit kann der durchschnittliche Verbraucher jedoch nichts anfangen und neigt daher dazu, die kostenpflichtigen Angebote zu bestellen.
Hier rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Bestellen Sie zunächst einmal die kostenfreie Datenübersicht nach § 34 BDSG. Diese reicht oft aus, um sich einen Überblick über die eigenen Bonitätsdaten zu verschaffen. Sind Angelegenheiten streitig oder müssen diese zusätzlich durch einen Rechtsanwalt noch näher beurteilt werden, können Sie immer noch eine kostenpflichtige Auskunft einholen oder sich einen Online-Zugang beschaffen."
Um die Verbraucher hier mehr zu schützen fordern die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, dass die Schufa auf ihrer Webseite auch einen Button „kostenfreie Datenübersicht“ anbietet, um den Kunden über seine rechtlichen Möglichkeiten sofort und ohne langes Suchen zu informieren. Die Rechtsanwälte waren bereits häufig gezwungen für Betroffene von inhaltlich nicht korrekten Eintragungen gerichtlich und aussergerichtlich erfolgreich vorzugehen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Autor (ViSdP): Dr. iur. Thomas Schulte, Dr. Schulte und Partner - Rechtsanwälte, 10717 Berlin
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